Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Erste Frage, die hier gestellt ist, welche Situationen sind hinsichtlich der Verwirklichungsstufen
der geplanten Rechtsgutverletzung in den Enchamps Provokateur-Fällen zu unterscheiden
und wie lässt sich dann jeweils eine, Klammerauf, etwa gewünschte, Klammer zu, Straflosigkeit des Logspitzels,
also des Enchamps Provokateur, begründen.
Also mit anderen Worten, wir dürfen nicht alle sogenannten Enchamps Provokateur-Fälle,
oder weil im Sachverhalt irgendwo drin steht Logspitzen oder sowas, über einen Kamm scheren,
sondern wir müssen unterscheiden nach verschiedenen Stufen hinsichtlich der Verwirklichung der Rechtsgutverletzung,
die hier von dem Logspitzel geplant war und je nachdem, was er hier geplant hat und sich vorgestellt hat,
haben wir auch unterschiedliche Möglichkeiten, seine Straflosigkeit zu begründen.
Und was sind das nun für Stufen und was sind das für denkbare Argumente bei den verschiedenen Stufen?
Haben Sie eine Idee? Hören Sie was dazu?
Also er kann entweder beim Versuch erwischt werden, dieser Angestiftete, oder nachdem er schon das Delikt vollendet hat?
Also das sind schon mal zwei Möglichkeiten. Der Plan des Logspitzels kann dahin gehen,
und das kann sich dann auch tatsächlich so ereignen, dass der in Anführungszeichen, im untechnischen Sinn,
angestiftet worden ist, schon beim Versuch erwischt wird oder erst wenn die Tat vollendet hat.
Wann könnte er auch schon erwischt werden, theoretisch? Was könnte man auch für eine Idee haben?
Sagen, Versuch, oder schon vollendet, oder man könnte sich natürlich auch überlegen,
vielleicht wird er auch schon erwischt oder soll er schon erwischt werden?
Diesmal habe ich das. Soll er schon erwischt werden, noch bevor es überhaupt bis zum Versuchsstadium gekommen ist,
im Vorbereitungsstadium? Das ist natürlich dann vielleicht nicht so attraktiv, wenn man ihn erwischen möchte
wegen einer Tat, die man dann auch belangen möchte. Wenn wir diese drei Möglichkeiten uns vorstellen,
also der im untechnischen Sinn einmal angestiftete, wird vor dem Versuchsstadium erwischt,
beim Versuch erwischt oder bei der Vollendung erwischt. Welche Möglichkeiten gibt es dann jeweils zu begründen,
warum der Logspitzel, der ihn angestiftet hat, nicht nach § 26 strafbar ist?
Wenn sich der Vorsatz des Logspitzels von Anfang an nur auf den Versuch der Haupttat bezogen hat,
dann ist er straflos, weil es auf die Vollendung der Haupttat ankommt.
Also wenn sich der Vorsatz, sagen Sie, das wäre jetzt die mittlere Situation, von Anfang an nur bezogen hat,
darauf, dass es überhaupt bis zum Versuch kommt, dann haben wir zwar an sich eine taugliche Haupttat,
aber der Anstiftervorsatz haben wir gesagt, muss sich beziehen auf die Vollendung der Tat,
dann hätte er keinen Anstiftervorsatz, dann wäre er straflos. Das ist die mittlere Konstellation.
Wie ist es in der Konstellation vorher, wenn der Angestiftete überhaupt nicht mehr bis zum Versuch kommt?
Wie ist es dann für den Hintermann, für den Logspitzel?
Dann ist er jedenfalls straflos, weil es mindestens das mit Strafe bedrohte Versuchsstadium erreichen muss,
die Haupttat, damit Strafe begründet wird.
Genau, da können wir ganz einfach sagen, über die Accessibilität der Teilnahme, wenn wir nicht mal einen Versuch haben als Haupttat,
dann gibt es schon von vornherein keine Teilnahme.
Wenn wir einen Versuch haben, aber auch nur dieser Versuch beabsichtigt war,
dann haben wir zwar theoretisch eine taugliche Haupttat, aber es fehlt am Anstiftervorsatz.
Ja, und wie war es, wenn es seine Idee war, dass der Täter die Tat vollendet,
damit man viel gegen den Täter in der Hand hat, aber sofort danach gestellt wird,
die Beute abgenommen wird oder dergleichen?
Wie könnte man dann versuchen, die Straflosigkeit des Hintermannes,
weil dann haben wir eine vollendete Haupttat, die auch in den Tatenschluss aufgenommen worden ist,
wie könnte man dann überlegen, wie könnte man dann die Strafbarkeit des Hintermannes dann ablehnen, mit welchem Argument?
Ja, dann müsste man sich überlegen, ob man das eventuell rechtfertigen kann, zum Beispiel über § 34,
dass wir sagen, hier eine Rechtsgutsverletzung, der formale Eintritt der Rechtsgutsverletzung,
das nehmen wir hin, um die Möglichkeit zu haben, dann dafür den Täter festzunehmen
und dann irgendwie spätere Straftaten zu verhindern.
Zweite Frage, welches ist die zentrale Frage der sogenannten Rose-Rosal-Fälle
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:21:06 Min
Aufnahmedatum
2012-06-21
Hochgeladen am
2012-06-21 15:05:45
Sprache
de-DE
Der Grundkurs Strafrecht AT II baut auf dem Grundkurs Strafrecht AT I auf und dient einer Wiederholung und insb. Vertiefung des Stoffes. Komplexere Fragestellungen (insb. beim Zusammentreffen etwa verschiedener besonderer Verbrechensformen), welche im ersten Semester bewusst ausgespart worden sind, um die Grundstruktur deutlicher hervorzuheben, werden hier nun ausführlich besprochen. Ziel ist es, dabei zugleich auch die Grundzüge des Stoffes der Veranstaltung Strafrecht AT I mit zu wiederholen. Auch soll die Veranstaltung genutzt werden, um bereits einige ausgewählte Delikte des Besonderen Teils etwas näher kennenzulernen sowie als Vorbereitung auf die Zwischenprüfungsklausur die Falllösungstechnik anhand von Besprechungsfällen sowie Probeklausuren zu trainieren.